FAQ – Fragen und Antworten

Was sind die Vorteile eines externen Abfallbeauftragten?

  • Fachliche Expertise und Rechtssicherheit
    Externe Abfallbeauftragte sind auf Abfallrecht und Abfallmanagement spezialisiert und verfügen über aktuelle Kenntnisse der gesetzlichen Anforderungen.
  • Objektiver Blick von außen
    Durch die unabhängige Perspektive können Schwachstellen im Abfallmanagement leichter erkannt und Verbesserungen identifiziert werden.
  • Zeit- und Ressourcenersparnis
    Mitarbeitende müssen keine zusätzlichen Aufgaben übernehmen oder umfangreiche Schulungen absolvieren.
  • Praxisorientierte Optimierung
    Ein externer Abfallbeauftragter erkennt häufig Einsparpotenziale bei Entsorgungskosten und unterstützt bei der Verbesserung von Recyclingprozessen.
  • Interne Abfallbeauftragte genießen besonderen Kündigungsschutz
    Wird ein Arbeitnehmer wirksam und auf gesetzlicher Grundlage als betrieblicher Abfallbeauftragter im Sinne des § 60 KrWG bestellt, ist eine ordentliche Kündigung seines Arbeitsverhältnisses während der Dauer der Bestellung und für ein Jahr nach seiner Abberufung ausgeschlossen. In diesem Zeitraum ist nur eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund möglich.
    Für Unternehmen kann dies die Flexibilität einschränken, insbesondere wenn organisatorische Veränderungen oder Umstrukturierungen anstehen.

Bei der Bestellung eines externen Abfallbeauftragten besteht diese Problematik nicht. Die Zusammenarbeit kann im Rahmen der vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist jederzeit angepasst oder beendet werden. Auch ein Wechsel des externen Beauftragten ist problemlos möglich.

Darüber hinaus entfallen für das Unternehmen Schulungs- und Weiterbildungskosten, da der externe Abfallbeauftragte die erforderliche Fachkunde bereits mitbringt.

Wann ist ein Abfallbeauftragter gesetzlich vorgeschrieben?

  • Ein Abfallbeauftragter ist in Deutschland gesetzlich vorgeschrieben, wenn die Voraussetzungen des § 59 KrWG in Verbindung mit § 2 Abfallbeauftragtenverordnung (AbfBeauftrV) erfüllt sind.

    Ein Abfallbeauftragter ist u. a. erforderlich für:

    1. Betreiber bestimmter Anlagen

    Eine Bestellpflicht besteht insbesondere für Betreiber folgender Anlagen:

    • Genehmigungsbedürftige Anlagen nach der 4. BImSchV (Anhang 1 Nr. 1–7, 9 und 10), wenn pro Jahr
      • mehr als 100 Tonnen gefährliche Abfälle oder
      • mehr als 2.000 Tonnen nicht gefährliche Abfälle anfallen.
    • Anlagen nach Nr. 8 der 4. BImSchV, wenn dort die Verfahrensart G vorgesehen ist.
    • Deponien, bis zu ihrer endgültigen Stilllegung.
    • Krankenhäuser und Kliniken, wenn jährlich mehr als 2 Tonnen gefährliche Abfälle anfallen.
    • Abwasserbehandlungsanlagen der Größenklasse 5 nach der Abwasserverordnung, sofern dort Abfälle verwertet oder beseitigt werden.
    1. Bestimmte Abfallbesitzer im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes

    Eine Bestellpflicht kann auch für Unternehmen bestehen, die bestimmte Abfälle zurücknehmen oder sammeln, insbesondere:

    • Hersteller oder Vertreiber, die jährlich mehr als 100 Tonnen Transportverpackungen zurücknehmen.
    • Hersteller oder Vertreiber, die Verkaufs- oder Umverpackungen zurücknehmen, sofern die beauftragten Dritten keinen Abfallbeauftragten bestellt haben.
    • Hersteller oder Vertreiber, die jährlich mehr als 100 Tonnen Verkaufs- oder Umverpackungenzurücknehmen.
    • Hersteller oder Vertreiber, die jährlich mehr als 2 Tonnen Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter zurücknehmen.
    • Hersteller, die Elektro- und Elektronikaltgeräte zurücknehmen, sofern die beauftragten Dritten keinen Abfallbeauftragten bestellt haben.
    • Vertreiber, die Elektro- und Elektronikaltgeräte nach ElektroG §17 Abs. 1 oder 2 zurücknehmen.
    • Vertreiber, die freiwillig jährlich mehr als 20 Tonnen Elektro- und Elektronikaltgeräte zurücknehmen.
    • Hersteller oder Vertreiber, die freiwillig mehr als
      • 2 Tonnen gefährliche Abfälle oder
      • 100 Tonnen nicht gefährliche Abfälle pro Jahr zurücknehmen.
    1. Betreiber bestimmter Rücknahmesysteme

    Eine Bestellpflicht besteht außerdem für Betreiber von:

    • Systemen zur Rücknahme von Verpackungen nach dem Verpackungsgesetz (z. B. duale Systeme).
    • Herstellereigenen Rücknahmesystemen für Elektro- und Elektronikaltgeräte.
    1. Betreiber von Organisationen für Herstellerverantwortung

    Auch Betreiber von Organisationen für Herstellerverantwortung nach dem Batterierecht-Durchführungsgesetzmüssen einen Abfallbeauftragten bestellen.

    Zusammengefasst gilt es daher zu prüfen:

    1. Betreiben Sie eine genehmigungsbedürftige Anlage (z. B. nach der 4. BImSchV), bei der jährlich größere Mengen Abfälle anfallen?
      Eine Bestellpflicht kann bestehen, wenn pro Jahr mehr als 100 Tonnen gefährliche Abfälleoder 2.000 Tonnen nicht gefährliche Abfälleentstehen.
    2. Betreiben Sie eine Deponie oder eine große Abwasserbehandlungsanlage (Größenklasse 5)?
    3. Fallen in Ihrem Krankenhaus oder Ihrer Klinik mehr als 2 Tonnen gefährliche Abfälle pro Jahr an?
    4. Nehmen Sie als Hersteller oder Vertreiber Verpackungen, Elektrogeräte oder andere Abfälle zurück (z. B. im Rahmen gesetzlicher Rücknahmepflichten)?
    5. Betreiben Sie ein Rücknahmesystem für Verpackungen, Elektrogeräte oder Batterien im Rahmen der Herstellerverantwortung?

    Wenn eine dieser Fragen mit „Ja“ beantwortet wird, besteht sehr wahrscheinlich eine gesetzliche Bestellpflicht. Gerne prüfen wir gemeinsam Ihre Situation und klären, ob in Ihrem Unternehmen ein Abfallbeauftragter bestellt werden muss.

     

In welchen Fällen wird ein Abfallbeauftragter auch ohne gesetzliche Pflicht bestellt?

In Umweltzertifizierungen wird ein Abfallbeauftragter oft nicht explizit vom Standard gefordert, aber in der Praxis regelmäßig (freiwillig) als Funktion eingerichtet, vor allem im Rahmen von ISO 14001 und EMAS.

Typische Umweltmanagementsysteme

ISO 14001: Verlangt klare Zuständigkeiten und Beauftragte für Umweltaspekte; viele Unternehmen nutzen dafür explizit einen (betrieblichen) Abfallbeauftragten oder setzen diesen zusammen mit einem Umweltmanagementbeauftragten ein.

EMAS: Aufbau wie ISO 14001, mit höherem Anspruch an Umweltleistung und Dokumentation; die Rolle eines Abfall- oder Umweltbeauftragten ist in EMAS‑Organisationen üblich und wird von Behörden und Gutachtern als gutes Praxisinstrument gesehen.

Einbindung des Abfallbeauftragten in Zertifizierungen

In EMAS- und ISO‑14001‑Systemen wird die gesetzlich ohnehin zu bestellende Person (falls § 59 KrWG greift) fast immer in die Umweltmanagementstruktur integriert, z. B. als Teil des Kernteams Umweltmanagement.

Wo keine gesetzliche Pflicht besteht, wird ein Abfallbeauftragter häufig freiwillig bestellt, um Abfallprozesse zu steuern, Kennzahlen für das Umweltprogramm zu liefern und gegenüber Auditoren eine klare Verantwortlichkeit nachzuweisen.

Weitere Fälle

Bei Unternehmen, die sich als Entsorgungsfachbetrieb zertifizieren lassen oder umfassende EHS‑Managementsysteme (Environment, Health and Safety) implementieren, ist die Kombination aus Umwelt-, Abfall- und ggf. Immissionsschutzbeauftragten in der Praxis Standard, auch wenn der jeweilige Normtext nur „Beauftragte/Verantwortliche“ fordert.

Welche Aufgaben erfüllt ein Abfallbeauftragter im Unternehmen?

Ein Abfallbeauftragter ist die zentrale Fachperson für das betriebliche Abfallmanagement und hat vor allem Überwachungs‑, Beratungs‑ und Berichtspflichten im Unternehmen.

Die Aufgaben des Abfallbeauftragten sind im Kreislaufwirtschaftsgesetz (§ 60 KrWG) geregelt. Zu seinen wichtigsten Aufgaben gehören:

  • Beratung der Geschäftsführung und Mitarbeitendenzu allen Fragen der Abfallvermeidung und Abfallbewirtschaftung
  • Überwachung der Abfallströmeim Unternehmen – von der Entstehung bis zur Verwertung oder Entsorgung
  • Kontrolle der Einhaltung gesetzlicher Vorschriftensowie behördlicher Auflagen
  • Information und Schulung der Mitarbeitendenzum richtigen Umgang mit Abfällen
  • Mitwirkung bei der Entwicklung abfallarmer Verfahren und Produkte
  • Identifikation von Verbesserungsmöglichkeitenim betrieblichen Abfallmanagement
  • Erstellung eines jährlichen Berichts über Maßnahmen und Entwicklungen im Abfallmanagement.

Welche rechtlichen Rahmenbedingungen sind im Abfallmanagement relevant?

Effizientes Abfallmanagement beginnt mit der Kenntnis der gesetzlichen Anforderungen. Unternehmen sind verpflichtet, ihre Abfälle ordnungsgemäß zu erfassen, zu lagern und zu entsorgen. Gleichzeitig geben die gesetzlichen Vorgaben wichtige Leitlinien vor, wie Abfälle möglichst vermieden und wertvolle Rohstoffe im Kreislauf gehalten werden können.

Zu den wichtigsten rechtlichen Grundlagen gehören:

  • Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)
    Das KrWG bildet die zentrale Grundlage des deutschen Abfallrechts. Ziel ist es, Ressourcen zu schonen und Abfälle möglichst im Kreislauf zu halten.
    Dabei gilt die sogenannte Abfallhierarchie:
    Vermeidung → Vorbereitung zur Wiederverwendung → Recycling → sonstige Verwertung →
  • Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV)
    Die Gewerbeabfallverordnung regelt insbesondere diegetrennte Sammlung, Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling von gewerblichen Siedlungsabfällen. Unternehmen sind verpflichtet, bestimmte Abfallfraktionen getrennt zu erfassen und vorrangig dem Recycling zuzuführen.
    Darüber hinaus schreibt die Verordnung umfangreiche Dokumentationspflichten für Gewerbebetriebe  Eine ordnungsgemäße Dokumentation ist wichtig, um die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen nachzuweisen. Gleichzeitig kann eine konsequente Getrenntsammlung dazu beitragen, Getrenntsammlungsquoten zu verbessern und Entsorgungskosten zu reduzieren.
  • Abfall-Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV)
    Diese Verordnung regelt, wann Tätigkeiten im Bereich der Abfallbeförderung, -sammlung oder -vermittlung angezeigt oder behördlich erlaubt werden müssen.
  • Abfallrahmenrichtlinie (AbfRRL)
    Die Abfallrahmenrichtlinie legt den grundlegenden Rechtsrahmen für den Umgang mit Abfällen in der EU fest und ist somit die Grundlage des europäischen Abfallrechts.
  • Batteriegesetz (BattG)
    Das deutsche Batteriegesetz (BattG) regelt das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren und setzt damit die Produktverantwortung für Batterien konkret um.
    Ziel ist, zu vermeiden, dass Schadstoffe in die Umwelt gelangen, Ressourcen durch Recycling zu schonen und eine flächendeckende Rücknahme von Altbatterien sicherzustellen.
    Getrennte Sammlung und Entsorgungswege:
  • Endnutzer sind verpflichtet, Altbatterien getrennt vom Hausmüll bzw. Gewerbemüll zu entsorgen. Sie müssen separat gesammelt und an Rücknahmestellen bzw. Handel oder beauftragte Entsorger gegeben werden.
  • Öffentlich rechtliche Entsorgungsträger und freiwillige Rücknahmestellen können in das Sammelsystem eingebunden werden, womit eine höhere Rücklaufquote erreicht wird.
    Das BattG wird schrittweise durch ein neues Batterierecht Durchführungsgesetz (BattDG) zur EU Batterieverordnung (EU) 2023/1542 abgelöst.
  • Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
    Die GefStoffV ist relevant, wenn Abfälle gefährliche Stoffe enthalten. Sie regelt den sicheren Umgang mit Gefahrstoffen sowie Anforderungen an Kennzeichnung, Lagerung und Schutzmaßnahmen.
  • Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV)
    Die AVV legt fest, wie Abfälle klassifiziert und mit Abfallschlüsseln (AVV-Nummern)eingestuft werden. Diese Einstufung ist entscheidend für den weiteren Umgang mit Abfällen und deren Entsorgungswege.
  • Nachweisverordnung (NachwV)
    Sie gilt für die innerstaatliche Verbringung nachweispflichtiger Abfälle (in der Regel gefährliche Abfälle und bestimmte nicht gefährliche Abfälle). Sie betrifft Erzeuger, Beförderer, Entsorger sowie Händler und Makler von Abfällen.Die wichtigen Bestandteile der Nachweisführung:Entsorgungsnachweis (EN):
    Mit dem EN wird vorab die Zulässigkeit des geplanten Entsorgungsweges sichergestellt (Art der Anlage, Verfahren, Abfallart und ‑menge, Zuordnung zu AVV‑Schlüssel). Wird vor der ersten Anlieferung zwischen Erzeuger/Besitzer, Entsorger und Behörde abgestimmt und von der Behörde bzw. Entsorger bestätigt.
    Sammelentsorgungsnachweis:
    Für gleichartige Abfälle mehrerer Anfallstellen, Entsorgung über einen Entsorger (z.B. Kleingewerbemengen).
    Begleitschein / Übernahmeschein:
    Begleiten jede einzelne Sendung nachweispflichtiger Abfälle vom Erzeuger bis zur Entsorgungsanlage. Das ist die sogenannte „Verbleibskontrolle“.
    Elektronisches Abfallnachweisverfahren (eANV)
    Seit 01.04.2010 sind Erzeuger, Beförderer, Entsorger gefährlicher Abfälle und die Behörden zur elektronischen Nachweisführung (eANV) verpflichtet. Das heißt alle Entsorgungsnachweise, Begleit‑ und Übernahmescheine laufen elektronisch.

Welche Ziele verfolgt das betriebliche Abfallmanagement?

Ein wirksames Abfallmanagement verfolgt drei zentrale Strategien: Abfälle vermeiden, Wertstoffe zurückgewinnen und nicht verwertbare Abfälle umweltgerecht entsorgen.

Daraus ergeben sich für Unternehmen mehrere wichtige Ziele:

Abfallmengen reduzieren
Durch gezielte Maßnahmen zur Abfallvermeidung sollen Abfallmengen möglichst gering gehalten werden. Das schont Ressourcen und reduziert den Bedarf an Entsorgung.

Ressourcen effizient nutzen
Durch Recycling und Verwertung können wertvolle Materialien wieder in den Produktionskreislauf zurückgeführt werden. Dadurch werden natürliche Rohstoffe geschont und Abhängigkeiten von Primärrohstoffen reduziert.

Umwelt und Gesundheit schützen
Nicht verwertbare Abfälle müssen sicher und gesetzeskonform entsorgt werden, sodass weder Umwelt noch Menschen gefährdet werden.

Kosten senken
Ein gut organisiertes Abfallmanagement kann Entsorgungskosten deutlich reduzieren – zum Beispiel durch geringere Abfallmengen, bessere Trennung oder Erlöse aus Wertstoffen.

Nachhaltigkeit sichtbar machen
Unternehmen, die ihre Abfälle verantwortungsvoll managen, stärken ihre Nachhaltigkeitsstrategie und positionieren sich als verantwortungsbewusster Partner gegenüber Kunden, Behörden und Geschäftspartnern.

Wer sind die Hauptakteure im betrieblichen Abfallmanagement?

Ein funktionierendes Abfallmanagement ist Teamarbeit. Damit gesetzliche Anforderungen eingehalten und Ressourcen effizient genutzt werden können, arbeiten im Unternehmen mehrere Akteure zusammen:

Geschäftsführung und Management
Die Unternehmensleitung gibt die strategische Richtung vor. Sie entscheidet über Maßnahmen im Abfallmanagement, stellt notwendige Ressourcen bereit und trägt letztlich die Verantwortung für die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben.

Abfallbeauftragter / Betriebsbeauftragter für Abfall
Der Abfallbeauftragte ist die zentrale Fachperson im Unternehmen. Er überwacht die Einhaltung der rechtlichen Anforderungen, berät die Unternehmensleitung und entwickelt Maßnahmen zur Abfallvermeidung, Verwertung und rechtssicheren Entsorgung. Darüber hinaus dokumentiert er relevante Prozesse und sensibilisiert Mitarbeitende durch Schulungen.

Umweltmanager
In Unternehmen mit Umweltmanagementsystem (z. B. ISO 14001 oder EMAS) koordiniert der Umweltmanager die übergeordneten Umweltprozesse. Er arbeitet eng mit dem Abfallbeauftragten zusammen, um Abfallthemen in das betriebliche Umweltmanagement zu integrieren und kontinuierliche Verbesserungen zu erreichen.

Führungskräfte und Abteilungsleiter
Führungskräfte sorgen dafür, dass die abfallbezogenen Vorgaben im Arbeitsalltag umgesetzt werden. Sie stellen sicher, dass Mitarbeitende über die notwendigen Informationen verfügen und stehen im regelmäßigen Austausch mit dem Abfallbeauftragten.

Mitarbeitende
Mitarbeitende setzen die Vorgaben zur Abfalltrennung und zum Umgang mit Abfällen im täglichen Betrieb um. Durch Aufmerksamkeit, Rückmeldungen und Verbesserungsvorschläge tragen sie wesentlich dazu bei, dass Abfallmanagement im Unternehmen funktioniert.

Wann ist ein Gefahrgutbeauftragter Pflicht?

Sobald ein Unternehmen an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt ist und ihm Pflichten als Beteiligter zugewiesen sind, muss mind. ein Gefahrgutbeaufragter bestellt werden, siehe §3 (1) GbV.

In welchen Fällen muss kein Gefahrgutbeauftragter bestellt werden?

1. Selbstständige Fahrer (Fahrzeugführer)
Reine selbstständige Fahrer (also einzelne Personen ohne eigenes Fahrzeug) benötigen keinen eigenen Gefahrgutbeauftragten, selbst wenn sie Gefahrgut transportieren.

 Wichtig ist der Unterschied:

  • Selbstständiger Fahrer (Fahrzeugführer): fährt im Auftrag eines Unternehmens mit dessen Fahrzeug.
  • Frachtführer: besitzt eigene Fahrzeuge und führt Transporte selbstständig durch.

Nur wer eigene Fahrzeuge einsetzt und Transporte organisiert (also als Frachtführer tätig ist), muss prüfen, ob ein Gefahrgutbeauftragter erforderlich ist.

Was immer gilt: Fahrer müssen entsprechend geschult sein und eine ADR-Bescheinigung (ADR-Schein) besitzen, wenn sie Gefahrgut transportieren.

 

  1. Auch nicht für Unternehmen, denen ausschließlich Pflichten als
  • Empfänger: Ein Unternehmen, das die Ware erhält, aberselbst nicht direkt mit dem Gefahrgut in Kontakt kommt und nicht selbst entlädt. Der Entlader hingegen, der das Gefahrgut entlädt und entgegen nimmt braucht ggf. einen Gefahrgutbeauftragten.
  • Reisende
  • Hersteller und Rekonditionierer von Verpackungen
  • Wiederaufbereiter von Verpackungen und Großpackmitteln (IBC)
    zugewiesen sind.
  1. Die 50 Tonnen Regel
    Unternehmen, die als Auftraggeber des Absenders agieren. Sie übernehmen keine weiteren Tätigkeiten bei der Gefahrgutbeförderung, sie geben sie nur in Auftrag und überschreiten 50 Tonnen netto im Jahr nicht. Ausgenommen davon sind radioaktive Stoffe der Klasse 7 und gefährliche Güter der Beförderungskategorie 0 nach Absatz 1.1.3.6.3 ADR.Dieselbe Ausnahme gilt für Unternehmen, die Ware nur entladen (Entlader), wenn sie nicht mehr als 50 Tonnen netto im Jahr entladen.Diese Ausnahme-Regel gilt darüber hinaus für Unternehmen, die Gefahrgüter nur für den Eigenbedarf in Erfüllung betrieblicher Aufgaben befördern (Ausnahme auch hier: radioaktive Stoffe). Zu den betrieblichen Aufgaben gehören z.B. der Transport von Gasflaschen zu einer Baustelle, auf der Schweißarbeiten durchgeführt werden.
  1. Handwerker
    Beförderungen, die von Unternehmen in Verbindung mit Ihrer Haupttätigkeit durchgeführt werden, wie z.B. eine Lieferung oder Rücklieferung auf eine Baustelle, solange die 1000 Punkte Regel nicht überschritten wird.
  1. 1000-Punkte Regel
    Im ADR wird jedem Gefahrgut ein bestimmter Punktewert pro Kilogramm oder Liter zugeordnet. Dieser Wert wird mit der transportierten Menge multipliziert.Werden mehrere Gefahrgüter gleichzeitig transportiert, werden die Punkte zusammengezählt.

    Bleibt die Gesamtmenge pro Transport unter 1.000 Punkten, finden die Regeln des ADR keine Anwendung und es kann ggf. auf einen Gefahrgutbeauftragten verzichtet werden.

  1. Freigestellte und begrenzte Mengen
    Unternehmen, die in begrenzten Mengen verpackte gefährliche Güter (Kapitel 3.4 ADR) oder in freigestellte Mengen verpackte gefährliche Güter (Kapitel 3.5 ADR) befördern, benötigen keinen Gefahrgutbeauftragten. Welche Menge je nach Gefahrgut konkret befördert werden darf, steht im ADR Wegweiser Kapitel 3.2 Tabelle A.Zu prüfen gilt auch, ob die Sondervorschriften in Kapitel 3.3 ADR ggf. eine Freistellung enthalten.
  1. Privatpersonen
    Beförderungen gefährlicher Güter, die von Privatpersonen durchgeführt werden, sofern die Güter einzelhandelsgerecht abgepackt und für den persönlichen, häuslichen Gebrauch bestimmt sind. Die Gesamtmenge darf 60 ltr. je Behälter und 240 ltr. je Beförderungseinheit nicht überschreiten.

Welche Pflichten hat der Gefahrgutbeauftragte?

Die Pflichten des Gefahrgutbeauftragten sind in der Gefahrgutbeauftragtenverordnung (§ 8 GbV) geregelt. Zu seinen wichtigsten Aufgaben gehören:

  • Überwachung der Einhaltung der Gefahrgutvorschriftengemäß ADR, RID und ADN im Unternehmen.
  • Dokumentation seiner Überwachungstätigkeiten, einschließlich Zeitpunkt, beteiligter Personen und geprüfter Vorgänge.
  • Erstellung eines Unfallberichts, wenn sich ein Unfall mit gefährlichen Gütern ereignet.
  • Erstellung eines jährlichen Berichtsüber die Gefahrgutaktivitäten des Unternehmens, z. B. Art und Menge der transportierten Gefahrgüter sowie aufgetretene Unfälle.
  • Bewertung der Sicherheitslageund Hinweis auf mögliche Verbesserungen.
  • Vorlage und rechtzeitige Verlängerung seines Schulungsnachweises gegenüber der zuständigen Behörde.

Was passiert, wenn man trotz Pflicht, keinen Gefahrgutbeauftragten bestellt?

Verstöße können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden und mit erheblichen Bußgeldern verbunden sein.

Wer ist von den Gefahrgutvorschriften betroffen?

Die Vorschriften gelten für jedes Unternehmen, dessen Tätigkeit die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, auf der Schiene, auf schiffbaren Binnengewässern und mit Seeschiffen umfasst, siehe §1 (1) GbV.

Was ist die UN-Nummer?

Die UN-Nummer ist eine vierstellige Kennnummer, mit der Gefahrgüter weltweit eindeutig identifiziert werden. Sie wird von den Vereinten Nationen (UN) vergeben und sorgt dafür, dass gefährliche Stoffe international einheitlich benannt und erkannt werden.

Ein bekanntes Beispiel ist UN 1203 – Benzin.